Donnerstag, 8. Februar 2024

Altweiberfasching Schmotziger Donnerstag Weiberfastnacht Korrespondenz :: Helau, Alaaf und Hinne houch

bloGspOt 3654 http://0700polygraf.blogspot.com/2021/05/httpweb.html dweed 2034 https://twitter.com/PeterHelm12/status/1755637196323791105 Helau, Alaaf und Hinne houch https://de.wikipedia.org/wiki/Schmotziger_Donnerstag https://de.wikipedia.org/wiki/Weiberfastnacht Peter Helm poststelle-40 An Finanzamt MOS Außenstelle Walldürn z.Hd. v. Frau Wilfinger 807-780 Sehr geehrte Frau Winzinger, ich habe zwei grundsätzliche Fragen zu Grundsteuerbescheiden v. 26.1.24. Da Ihr Amt telefonisch überlastet ist, wende ich mich auf diesem Wege an Sie. Es geht erstens darum zu erfahren , ob die unzutreffende Bezeichnung 'Geschäftsgrundstück' welche seit c. 2007 noch vermerkt ist, erfolgreich geändert werden kann per entsprechendem Einspruch und eine evtl. steuerliche Besserstellung daraus resultieren würde. Zweitens , ob eine versehentliche Zensus Erklärung bzgl. Wohnfläche von 150qm, welche jedoch tatsächlich nur 75qm beträgt per Einspruch ebenfalls zu einer Besserstellung führen könnte. Besten Dank für Ihre zeitnahe Auskunft. Bis wann spätestens müssten in meinem Fall (Bescheidsdatum 26.1.24) ggfs. Einsprüche bei Ihnen geltend gemacht werden? Mit frdl. Gruß Helm <> Poststelle-40@finanzamt.bwl.de 12:38 (vor 4 Stunden) an mich Sehr geehrter Herr Helm, die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich 4 Wochen nach Zugang des Bescheides. In den Erläuterungen zu Ihren Bescheiden vom 26.1.2024 können Sie dies nachlesen. Für die Daten für die "ZENSUS"-Erkl. ist nicht das Finanzamt zuständig. Hier ist das Statistische Landesamt der Ansprechpartner. Die Wohnfläche spielt bei der Berechnung des Grundsteuerwertes keine Rolle mehr. Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat sich für das "Bodenwertmodell" entschieden. Dies bedeutet, dass lediglich die Größe des Grundstückes und der Bodenrichtwert maßgebend sind, unabhängig davon, mit welchen Gebäuden das Grundstück bebaut ist. Um im Rahmen des bestehenden Rechtes die Grundstücksart zu ändern, kommt es auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks an. Diese Nutzung spielt, wie oben bereits erwähnt, ab 1.1.2025 keine Rolle mehr. Bei Rückfragen können Sie mich gerne während den üblichen Funktionszeiten des Finanzamtes unter der u.g. Durchwahl kontaktieren, ggf. wäre eine Überlassung Ihrer Telefonnummer bei weiteren Fragen sehr hilfreich. Mit freundlichen Grüßen Heck ___________________________________ Finanzamt Mosbach Stelle 7/04 Keimstr. 19 74731 Walldürn Tel.: 06261/807-746 Fax: 06261/807-799 e-mail:https://Kontakt.fv-bwl.de Internet: www.fa-mosbach.de Für eine sichere Übermittlung nutzen Sie bitte ELSTER oder unser Kontaktformular. Das Kontaktformular (https://Kontakt.fv-bwl.de) steht Ihnen auf der Internetseite Ihres Finanzamts zur Verfügung. <> Peter Helm 16:57 an Poststelle-40@finanzamt.bwl.de Sehr geehrter Herr Heck, ich bedanke mich ausdrücklich für Ihre Rache und klärende Antwort. Den Zusatz ‚Geschäftsgrundstück‘ sah ich in der letzten Grundsteuerfestsetzung der Stadt Eberbach aus 2022. Wäre es auch möglich nach Erhalt der nächsten Bescheide stadtseits evtl. dort die Änderung zu beantragen? Mit frdl. Gruß Peter Helm <> Peter Helm 17:21 an Poststelle-40@finanzamt.bwl.de Sehr geehrter Herr Heck, mein heute übermittelter Einspruch per eMail hat sich mit Ihrer heutigen frdl. Antwort auf mein Schreiben an Frau Wilfinger v. 6.2.24 überschnitten. Der Einspruch ist ja nun obsolet geworden. Bitte entschuldigen Sie diesen Lapsus. Besten Dank und frdl. Gruß Peter Helm <> Peter Helm 17:29 an Poststelle-40@finanzamt.bwl.de Sehr geehrter Herr Heck , sehe gerade , daß sich ein Faschingsscherz im Text eingeschlichen hat: 'Sehr geehrter Herr Heck, ich bedanke mich ausdrücklich für Ihre Rache und klärende Antwort'. Von Rache kann natürlich keine Rede sein!!! Ich wollte ‚rasche‘ schreiben. Sorry Heute ist ja Altweiberfasching. Falls Sie unterwegs sein sollten, wünsche ich viel Spaß Mit frdl. Helau, Alaaf und Hinne houch

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