'Zufahrt' zum Grundstück des Berechtigten
über nachträglichen
Engpass des Nachbarn (Störer)
Ein Richter des Amtsgerichtes Heidelberg sieht hier nachträgliche bauliche Verengungen durch mittlerweile sich erheblich neigende gebrochene Mauern des Nachbarn
nicht als Blockade oder Hindernis an und ist der Meinung, dass man hier durchfahren kann
Auch Beschwerden wurden vom Tisch gewischt.
On verra
Peter Helm
Eberbach Heidelberg
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